Rechtsanwaltskanzlei 
 Burkhard Küßner - Susanne Weidling

 
UN-Kaufrecht bezeichnet das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).

Es gilt für internationale Kaufverträge über Waren (bewegliche Sachen), wenn die Vertragspartner ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 CISG.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat. Dies hat zur Folge, dass im deutschen Exportgeschäft praktisch alle Kaufverträge über Waren den Regeln des UN-Kaufrechts unterfallen.

Für das deutsche Importgeschäft ist zu unterscheiden, ob der ausländische  liefernde Vertragspartner seine Niederlassung in einem Vertragsstaat, dann Anwendung des UN-Kaufrechts, oder in einem Nicht-Vertragsstaat hat. Im letztgenannten Fall kommt in der Regel das Recht des ausländischen Staates, in dem sich die Niederlassung des Vertragspartners befindet, zur Anwendung.

Den Kaufverträgen über Waren stehen grundsätzlich gleich die Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware, Art. 3 Abs. 1 CISG. Ausgenommen sind die Verträge, nach denen der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selber zur Verfügung zu stellen hat.

Das UN-Kaufrecht gilt jedoch nicht ausnahmslos für alle internationalen Verträge. Grundsätzlich ausgenommen von seinem Anwendungsbereich sind u.a. Verbraucherverträge, Art. 2 lit. a) CISG, und Kaufverträge über elektrische Energie, Art. 2 lit. f) CISG. Ebenso ist es nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.

Die vorstehende Information zum UN-Kaufrecht (CISG) gibt einen ersten Anhaltspunkt zu seinem Anwendungsbereich. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

 
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